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Aus Sicherheitsgründen ist es nicht gestattet, folgende Gegenstände im Handgepäck mitzuführen:
- Pistolen, Feuerwaffen und andere Ausrüstungsgegenstände, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind: Ausrüstungsgegenstände die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen;
- Betäubungsgeräte: Geräte, die speziell dazu entwickelt wurden, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken;
- Spitze oder scharfe Gegenstände: Gegenstände, die aufgrund ihrer Spitze bzw. Schneidekante zur Verursachung schwerer Verletzungen eingesetzt werden können;
- Werkzeuge: Werkzeuge, deren Einsatz schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden kann;
- Stumpfe Gegenstände: Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können;
- Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze: Explosive und Materialien und Ausrüstungsgegenstände der Gattung Spreng- und Brandmittel, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden;
- Flüssigkeiten, Aerosole und Gele. Die Vorschriften für kleine Mengen von Flüssigkeiten sind weiter unten, im Abschnitt „Flüssigkeiten“, aufgeführt.
- Hybrid- und batteriebetriebene Fortbewegungsmittel, wie beispielsweise Elektrofahrräder, Hoverboards, Airwheels und Segways
Es handelt sich hierbei um elektronisch betriebene Geräte, die die Form klassischer Zigaretten und den Vorgang des Rauchens nachahmen.
Aus Sicherheitsgründen ist deren Transport in aufgegebenem Gepäck verboten, da die Gefahr der Überhitzung und somit Brandgefahr besteht. Sie können ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden, ihre Verwendung ist jedoch an Bord von Luxair Flugzeugen nicht gestattet.
Alle durch Lithiumbatterien betriebenen elektrischen Geräte sind aufgrund der Tatsache, dass sie mit einem Brandrisiko behaftet sind, potenziell gefährlich. Der Transport dieser Geräte unterliegt den Vorschriften der IATA für den Transport gefährlicher Güter. Zur Überprüfung der Frage, ob Lithiumbatterien und elektrische Geräte, die durch diesen Batterietyp betrieben werden, im Gepäck zulässig sind, lesen Sie bitte weiter unten den Abschnitt „Lithiumbatterien und -Akkus“.
Die am 6. November 2006 in Kraft getretene EU-Verordnung über die Mitnahmebeschränkung von Flüssigkeiten im Handgepäck gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Ziel Sie fliegen und welcher Nationalität die Fluggesellschaft angehört.
Seit dem 6. November dürfen im Handgepäck nur noch Flüssigkeiten separat in Behältern von maximal 100 ml mitgeführt werden. Diese Behälter sind in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel, der maximal 1 Liter Volumen fasst (z. B. einem Gefrierbeutel), aufzubewahren. Dieser Beutel muss den Kontrolleuren an den Sicherheitsschleusen zur Durchleuchtung vorgelegt werden. Wieder verschließbar bedeutet, dass es möglich sein muss, dass der Passagier den Beutel fest verschließen kann und die Sicherheitskontrolleure ihn zum Prüfen wieder öffnen können. Dazu eignen sich Beutel mit Zip-Verschluss oder Druckverschluss.
Ausnahmen von dieser Bestimmung gelten bei Medikamenten und Lebensmitteln, die während des Fluges benötigt werden, einschließlich Babynahrung. Die benötigte Menge an Medikamenten variiert je nach Strecke und Person und kann daher gegebenenfalls auch mehr als 100 ml betragen.
Als Flüssigkeiten gemäß dieser Verordnung gelten: Wasser und andere Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Gel (einschließlich Haar- und Duschgel), Pasten (einschließlich Zahnpasta), Cremes, Lotionen und Öle, Sprays, Inhalte von unter Druck stehenden Behältern wie Rasierschaum oder Deodorants, halbflüssige Mischungen sowie andere ähnlich zusammengesetzte Konsistenzen.
Für Flüssigkeiten, die im aufgegebenen Gepäckstück transportiert werden, gibt es keine neuen Bestimmungen.
Flüssigkeiten, die in den Airport Shops, in dem nur für Passagiere mit Bordkarte zugänglichen Bereich hinter der Sicherheitskontrolle gekauft werden, wie es am Flughafen Luxemburg möglich ist, werden in einem versiegelten Beutel verpackt. Bezüglich der Menge der hier erworbenen Flüssigkeiten gelten keine Beschränkungen. Sollte der Passagier allerdings nach dem Erwerb dieser Flüssigkeiten noch einmal auf einem anderen europäischen Flughafen zwischenlanden und dort die Sicherheitskontrolle passieren müssen, sollte er den Beutel versiegelt lassen und die Quittung als Nachweis aufbewahren.
Wichtige Information bezüglich benötigter Medikamente und Nahrungsmittel im Rahmen der Verordnung über die Mitnahmebeschränkung von Flüssigkeiten:
Infolge einiger Beschwerden von Diabetikern bei Fluggesellschaften und Flughäfen, weil diese sie aufgefordert hatten, das im Handgepäck mitgeführte Insulin auf die für den ersten Flug benötigte Menge zu beschränken, hat die zuständige Stelle der AEA (Association of European Airlines) darauf hinweisen, dass die neue Regelung bei Patienten wie beispielsweise Diabetikern nicht zu streng anzuwenden ist.
Die Verordnung erlaubt es den Passagieren, Medikamente und speziell erforderliche Nahrungsmittel in der für die Flugreise benötigten Menge im Handgepäck mitzuführen. Der Begriff Flugreise umfasst dabei sowohl den Hinflug, als auch den Rückflug sowie den Aufenthalt am Zielort, und beschränkt sich somit nicht auf die erste Flugstrecke.
Es ist Passagieren nicht gestattet, die nachstehend genannten Objekte in ihrem Aufgabegepäck, in den Sicherheitsbereich und an Bord eines Luftfahrzeugs einzubringen:
- Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder und Zündschnüre, Sprengkapseln, Granaten, Minen oder andere militärische Sprengkörper, Dynamit, Schießpulver, Plastiksprengstoffe, Bomben und Rauchpatronen;
- Gas - Propan, Butan;
- Entzündliche Flüssigkeiten, einschließlich Benzin und Methanol;
- Entzündliche Feststoffe und reaktive Substanzen, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, Leuchtraketen;
- Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien;
- Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut;
- Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope;
- Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien;
- Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben
- Hybrid- und batteriebetriebene Fortbewegungsmittel, wie beispielsweise Elektrofahrräder, Hoverboards, Airwheels und Segways
- Lithium Batterien (weniger als 100Wh bzw. 100-160Wh– nur im Handgepäck) – siehe Abschnitt Lithium-Batterien und -Akkus
Es handelt sich hierbei um elektronisch betriebene Geräte, die die Form klassischer Zigaretten und den Vorgang des Rauchens nachahmen. Aus Sicherheitsgründen ist deren Transport in aufgegebenem Gepäck verboten, da die Gefahr der Überhitzung und somit Brandgefahr besteht.
Alle durch Lithiumbatterien betriebenen elektrischen Geräte sind aufgrund der Tatsache, dass sie mit einem Brandrisiko behaftet sind, potenziell gefährlich. Der Transport dieser Geräte unterliegt den Vorschriften der IATA für den Transport gefährlicher Güter. Zur Überprüfung der Frage, ob Lithiumbatterien und elektrische Geräte, die durch diesen Batterietyp betrieben werden, im Gepäck zulässig sind, lesen Sie bitte weiter unten den Abschnitt „Lithiumbatterien und -Akkus“.
Feuerwaffen und Munition zum Sportschießen und für Jagdzwecke können ausschließlich im Aufgabegepäck befördert werden. Der Transport von Waffen und Munition erfolgt unter der alleinigen Verantwortung des Passagiers und ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Waffen und Munition sind in der Kabine verboten
- Waffen und Munition müssen bei der Buchung sowie beim Einchecken angemeldet werden;
- Waffen müssen entladen, auseinandergenommen und sicher verpackt sein;
- Für die Waffe müssen ordnungsgemäße Papiere vorliegen (Schusswaffenbescheinigung, Waffenschein sowie alle erforderlichen Import- und/oder Exportgenehmigungen für die jeweiligen Länder);
- Waffen und Munition, die explosive Projektile enthalten, können nicht als Aufgabegepäck im Frachtraum befördert werden;
- Das Gewicht der beförderten Munition ist auf 5 kg je Fluggast beschränkt;
- Die Munition muss kleinkalibrig sein und darf keine explosiven Projektile enthalten. Die Munition muss in einem stabilen Behälter aus Holz, Metall oder Glasfaser verpackt sein, der jegliche Erschütterung sowie Verrutschen der Patronen verhindert.
Als Flüssigkeiten gelten:
- Wasser und andere Getränke
- Suppen
- Sirup
- Parfüm
- Gele (einschließlich Haar- und Duschgele)
- Pasten (einschließlich Zahnpasta)
- Cremes
- Lotionen und Öle
- Aerosole
- Inhalt von unter Druck stehenden Behältern wie z. B. Rasierschaum und Deodorants
- geringfügig flüssige Gemische oder andere Elemente mit ähnlicher Konsistenz.
Aus Sicherheitsgründen ist es Passagieren nicht gestattet, Flüssigkeiten in den Sicherheitsbereich und die Kabine eines Flugzeugs mitzubringen; ausgenommen hiervon sind Flüssigkeiten in einzelnen Behältern mit je maximal 100 ml Fassungsvermögen oder gleichwertigem, untergebracht in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Plastikbeutel, dessen Fassungsvermögen nicht mehr als einen Liter betragen darf (z. B. Tiefkühlbeutel). Dieser Beutel ist an den Kontrollstellen vorzuzeigen. „Wiederverschließbar“ bedeutet, dass der Passagier den Beutel verschließen kann und das Sicherheitspersonal den Inhalt überprüfen kann, dies gilt beispielsweise für Beutel mit Druckverschluss oder Ziplock-Beutel.
Bestimmte Flüssigkeiten können ohne Einschränkung mit in die Kabine genommen werden, jedoch unter folgenden Bedingungen:
- Flüssigkeiten, die zur Verwendung während der Reise bestimmt sind und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke (z. B. Babynahrung) gebraucht werden. Fluggäste müssen auf Aufforderung die Echtheit der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachweisen.
- Flüssigkeiten, die luftseitig, also nach der Kontrolle der Bordkarten im Sicherheitsbereich, bei einer Verkaufsstelle welche dem genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt und welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, erworben wurden: unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über Kaufdatum (Datum des Fluges) und Kaufort (Abflughafen) enthält;
- Flüssigkeiten, die im Sicherheitsbereich des Flughafens bei einer Verkaufsstelle erworben wurden, die dem genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt und welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind;
- Flüssigkeiten, die auf einem anderen EU-Flughafen erworben wurden: unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über Kaufdatum (datum des Fluges) und Kaufort (Abflughafen, luftseitig) enthält;
- Flüssigkeiten, die an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der EU erworben wurden, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über Kaufdatum (Datum des Fluges) und Kaufort (an Bord des Luftfahrzeuges) enthält.
- Flüssigkeiten, die in Duty-Free-Shops von Flughäfen außerhalb der EU oder während eines Fluges außerhalb EU-/EFTA-Raums gekauft wurden, sind in der Kabine nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sie in einem versiegelten, transparenten Beutel verpackt sind.
Zur Klärung der Frage, ob Lithium-Batterien/Akkus und Elektrogeräte, die durch diese Art Batterien/Akkus betrieben werden, im Gepäck zulässig sind, ist deren Nennenergie in Wattstunden (Wh) sowie ihre Konfiguration zu überprüfen. Im Allgemeinen gelten die folgenden Regeln:
- Lithium-Batterien/Akkus mit einer Nennenergie von weniger als 100 Wh in Elektrogeräten für den persönlichen Gebrauch, wie z. B. Mobiltelefone, Laptops, Tablets, Drohnen, Camcorder, MP3-Player, Kameras usw.: Diese Geräte müssen im Handgepäck mitgeführt werden.
- Lithium-Batterien/Akkus mit einer Nennenergie zwischen 100 Wh und 160 Wh in Elektrogeräten, wie z. B. die Batterien/Akkus in Videokameras oder Automatischen Externen Defibrillatoren (AED): Für die Beförderung dieser Batterien/Akkus bzw. Geräte im Gepäck ist eine Genehmigung erforderlich. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Luxair in Verbindung.
- Lithium-Batterien/Akkus mit einer Nennenergie von mehr als 160 Wh, wie z. B. solche in Hybrid- und batterieelektrisch betriebenen Fortbewegungsmitteln, wie beispielsweise Elektrofahrräder, Hoverboards, Airwheels und kleine Segways: Dieser Batterietyp und die entsprechenden Objekte sind im Gepäck nicht zulässig.
- Ersatzbatterien bzw. lose Batterien mit ungeschützten Batteriekontakten sind im Aufgabegepäck nicht zulässig. Wenn sie im Handgepäck mitgeführt werden, müssen sie gegen Kurzschluss gesichert sein (mit Klebeband isoliert und einzeln in einzelnen Plastikbeuteln oder der Originalverpackung untergebracht), und sie müssen, für Ersatzbatterien von weniger als 100 Wh, auf den persönlichen Gebrauch beschränkt sein; für Ersatzbatterien zwischen 100 Wh und 160 Wh ist die Menge auf zwei (2) pro Person begrenzt.